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   VG Augsburg, 29.05.2014 - Au 7 K 13.30464   

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VG Augsburg, 29.05.2014 - Au 7 K 13.30464 (https://dejure.org/2014,13046)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29.05.2014 - Au 7 K 13.30464 (https://dejure.org/2014,13046)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29. Mai 2014 - Au 7 K 13.30464 (https://dejure.org/2014,13046)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Senegal; keine asylrelevante Verfolgung; kein subsidiärer Schutzstatus; keine (nationalen) Abschiebungsverbote; Urteil nach Ergehen eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2014 - Au 7 K 13.30464
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, dass im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 7.4.1995 - 2 BvR 253/96 - juris; BVerfG, B.v. 20.9.2001 - InfAuslR 2002, 146/148 - juris).

    Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylVfG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 253/96

    Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet wegen widersprüchlicher

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2014 - Au 7 K 13.30464
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, dass im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 7.4.1995 - 2 BvR 253/96 - juris; BVerfG, B.v. 20.9.2001 - InfAuslR 2002, 146/148 - juris).
  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2014 - Au 7 K 13.30464
    Eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet kommt insbesondere in Frage, wenn sich das Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft erweist oder die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht und ohne Weiteres feststeht, dass für die selbständig zu beurteilenden Nachfluchtgründe Gleiches gilt (BVerfG, B.v. 3.9.1996 - BayVBl. 1997, 13).
  • BVerfG, 07.12.1992 - 2 BvR 1621/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung eines Asylantrags als

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2014 - Au 7 K 13.30464
    Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage "geradezu aufdrängt", lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, B.v. 7.12.1992 - InfAuslR 1993, 105/107 -juris).
  • VG München, 09.11.2015 - M 17 S 15.31453

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag eines bengalischen Staatsangehörigen

    Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist (zum Ganzen vgl. auch: BVerfG v. 20.09.2001 - BvR 1392/00 = InfAuslR 2002, 146; VG München v. 15.02.2011 - M 16 K 10.31057; VG München v. 19.02.2014 - M 17 K 13.31166; VG Augsburg v. 15.06.2012 - Au 7 K 12.30092; VG Augsburg v. 29.05.2014 - Au 7 K 13.30464).
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